UPDATE – CORONA-WIRTSCHAFTSHILFEN (25/03/20)
Nach Einschätzung von Berlins Regierendem Bürgermeister Michael Müller muss auch nach Ostern mit Einschränkungen im Alltag wegen der Corona-Krise gerechnet werden. Die wirtschaftlichen Folgen sind unabsehbar, umso wichtiger ist es nach Ansicht der IHK, zügig die Förderungslücke für mittelständische Unternehmen in Berlin zu schließen. Diese haben zwar bislang Zugang zu Krediten, das hilft vielen aber nicht im aktuellen Überlebenskampf. IHK-Präsidentin Beatrice Kramm fordert deshalb, auch Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern mit Zuwendungen zu stützen, die dann nicht zurückgezahlt werden müssen. Andere Bundesländer haben entsprechende Programme bereits.
Unterstützung für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmer (Soforthilfe II)
Die Soforthilfe II wendet sich an die besonders hart von der Corona-Krise getroffene Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus. Die Höhe des Zuschusses wird auf 5.000 Euro begrenzt. Er kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden, erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe.
Anträge können ab Freitag, den 27. März 2020, um 12 Uhr auf der Website der IBB gestellt werden.
Es wird aktuell dringend gebeten, noch keine Förderanträge zu stellen bzw. zu schicken!!!!!
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Die entsprechenden Antragsformulare und Informationen veröffentlicht die IBB zeitnah auf ihrer Webseite. Das Sofortprogramm II ergänzt das bereits beschlossene Sofortprogramm I, das kleinen und mittelständische Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten helfen soll, Liquiditätsengpässe mit Hilfe von Krediten zu überbrücken.
Rettungsbeihilfe Corona (Soforthilfe I)
Seit einigen Tagen können Sie bei der IBB zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren beantragen. Zu diesen Mitteln können auch bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) Zugang erhalten. Webseite: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html
„Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ (Bund)
Der Bund plant (Beschluss des Kabinetts ist erfolgt) mit einem 50 Mrd € - Programm finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind folgende Staffelungen geplant:
Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020. Details entnehmen Sie bitte dem Eckpunktepapier ( https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4 )
Unternehmen können jetzt Steuererleichterungen beantragen
Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden ein BMF-Schreiben abgestimmt, mit dem betroffene Steuerpflichtige mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden. Wenn Unternehmen wegen der wirtschaftlichen Folgen des Virus in diesem Jahr fällige Steuern nicht zahlen könnten, könnten sie demnach nun einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Zinsfrei soll ihnen dann ein Aufschub für Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer gewährt werden. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
Künstler*innen
Künstler*innen, die ihr Einkommen aufgrund von Einbrüchen durch Absagen o.ä. nach unten korrigieren müssen, sollten dies unbedingt der Künstlersozialkasse (KSK) melden, um die monatlichen Beitragszahlungen zu senken. Dazu das Formular "Änderungsmitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit" ausfüllen und an die KSK senden.
Hausbank kontaktieren wegen eines Überbrückungskredites und Bürgschaftsbank
Wegen eines Überbrückungskredites fragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank nach und verweisen auf die aktuellen Bürgschaftsangebote der Bürgschaftsbank, die diese Überbrückungskredite zu 80 % besichern sollen. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Unter https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html kommen Sie direkt auf die Seite der Bürgschaftsbank. Unter diesem Link können Sie direkt einen Antrag stellen. Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.
Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen, müssen “mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.“
Je nachdem wie viele Beschäftigte das Unternehmen hat, muss dies nachgewiesen und entsprechend in der unbedingt notwendigen Anzeige des Arbeitsausfalls dargelegt werden. Dieser Anzeige muss eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw., wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt, dann individuell mit dem Beschäftigten mitgeschickt werden, wonach die Kurzarbeit auch seitens des Arbeitnehmers beantragt werden soll. Wichtig ist die vollständige ausgefüllte ANZEIGE ÜBER ARBEITSAUSFALL zu übermitteln (online oder postalisch). Weitere Informationen, Videos und Unterlagen zum Kurzarbeitergeld sowie die Online-Anzeige des Arbeitsausfalls finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall. Antworten auf erste, häufige Fragen bietet die Agentur für Arbeit hier. Im Zweifel würden wir empfehlen, vorab die Kurzarbeits-Hotline der Arbeitsagentur zu kontaktieren: 0800 45555 20 oder auf Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der regional für Sie zuständigen Arbeitsagentur zuzugehen. Diesen finden Sie hier.
Kurzarbeitergeld auch für Selbstständige?
Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.
Antrag auf Grundsicherung für Selbständige nach dem SGB II
Nach Rücksprache mit dem Jobcenter ist für die schnelle Beantragung von Grundsicherung folgendes unbedingt wichtig:
Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff IfSG)
Bei einer vom Gesundheitsamt verhängten häuslichen oder stationären Quarantäne eines Arbeitnehmers leistet der Arbeitgeber nach § 56 IfSG zunächst eine Entschädigung an den Arbeitnehmer in voller Lohnhöhe für die Dauer von maximal 6 Wochen. Die geleistete Entschädigung kann der Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen, Bereich Selbstversicherung zurückfordern, wenn ein bezirkliches Gesundheitsamt die Maßnahme verhängt hat,
§ 66 Abs. 1 IfSG
Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach der Höhe des Einkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Einstellung und ist durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php finden Sie nützliche Informationen und Antragshinweise
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.9.
Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden. Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Webseite: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html