Dauerbrenner LKW Halteverbot Antonienstrasse: Alles bleibt wie es ist!

Der Verkehrsausschuss der BVV-Reinickendorf diskutierte anläßlich seiner Februarsitzung über die Rechtslage zum LKW-Parken in der Antonienstraße. Grund dafür waren Unklarheiten bezüglich der Rechtslage zum LKW-Parken. Das Bezirksamt hat nun mitgeteilt:

„Wie bekannt, gibt es in der Antonienstraße etwas breitere und schmalere Parkbuchten, die zwischen 2 Metern und 2,2 Metern variieren. In den schmalen Abschnitten ist das Parken für LKW verboten. In den etwas breiteren Abschnitten gibt es keine entsprechende Anordnung. Die LKW müssen allerdings dort die Markierung einhalten und dürfen nicht in die Verkehrsspur hereinragen. Da es tatsächlich einige wenige LKW-Modelle gibt, die eine Breite von weniger als 2,2 Metern haben, wäre für diese ein Parken dort möglich. Für reguläre LKW mit der Breite eines 40-Zoll-Containers ist dies allerdings auf keinem Abschnitt der Antonienstraße zulässig. Eine Ausweitung des LKW-Parkverbots auf die gesamte Antonienstraße ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.“

Darüber hat die Straßenverkehrsbehörde in einem Bürgerschreiben zur weiteren Verdeutlichung des Sachverhalts die Hintergründe noch etwas ausführlicher erläutert: Die ehemals positive Beschilderung unbekannten Datums (angeordnet im Jahr 2004) wurde am 06.03.2014 im Bereich Antonienstraße 10-10a (vor Zobeltitzstraße) verkehrsbehördlich in eine Negativbeschilderung geändert und bis zur Auguste-Viktoria-Allee ausgedehnt.“ Das Bezirksamt habe seinerzeit nicht auf angebliche ‚Gefahrenlagen‘ im Bereich zwischen Wittestraße und Kienhorststraße reagiert. Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde am 28.11.2019 für diesen Bereich der Antonienstraße lediglich ein Wechsel von der sogenannten ‚Positiv‘- in eine ‚Negativbeschilderung‘ angeordnet. Weiter heißt es: „Alle Kreuzungsbereiche der Antonienstraße sind großzügig mit Haltverboten nach Zeichen 283 StVO versehen, weshalb die Sicht für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit gegeben ist. Leider ist jede Straßenverkehrsbehörde machtlos, wenn in einem vorhandenem Haltverbotsraum Fahrzeuge abgestellt werden.“

Ein LKW-Parkverbot für die übrigen Bereiche der Antonienstraße anzuordnen, wird die Strassenverkehrsbehörde nicht erwägen. Zu den Gründen heißt es:  „Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen- und Einrichtungen ist der § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr beschränken. Haltverbote nach Zeichen 283 StVO (auch wie hier mit Zusatzzeichen) kommen diesem Grundsatz folgend nur dort in Betracht, wo es bzw. die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des öffentlichen Personennahverkehrs erfordert. Das ist jedoch bei dem hier vorgeschlagenen Haltverbot nicht der Fall, zumal hier keine Verkehrsunfälle in Zusammenhang mit parkenden LKW’s oder Behinderungen des Busverkehrs bekannt sind.“